DIE SANKT MARTIN STIFTUNG 

Im September 2006 wurde die Sankt Martin Stiftung gegründet.

Sinn und Zweck dieser Einrichtung ist das bishe­rige Angebot der Hilfsorganisation durch eine gemeinnützige Stiftung zu komplet­tieren. Der Trend in der Bundesrepublik geht im karitativen Bereich klar in die Förderung des Stiftungswesens. Zahlreiche Bundesländer haben ihr Stiftungsrecht entsprechend vereinfacht und transpa­rent gemacht. Der Grundgedanke das Stiftungswesen zu fördern, ist dabei die öffentlich – rechtliche Darseinsführsorge durch das private Stiftungswesen zu ergän­zen. Die Stiftung selber ist gekennzeichnet als Einrichtung die einem bestimmten, insbesondere gemeinnützigen Zweck, dauerhaft gewidmet ist.

Die Sankt Martin Stiftung ist steuerbe­günstigt im Sinne der Abgabenordnung und hat ihren Sitz in Hannover. Vorsitzender ist Rechtsassessor  Sanchez Brakebusch. In enger Zusammenarbeit mit dem Vorstand der Hilfsorganisation St. Martin e.V., wird entschieden, welche Projekte und Initiativen mit Hilfe der Stiftung gefördert wer­den. In diesem Sinne freuen sich Vorstand und Treuhänder mit der Sankt Martin Stiftung einen weiteren Schritt für Hilfe zur Selbsthilfe leisten zu können.

Vorstand : Juan P. Sanchez-Brakebusch * Josef Booz * Cornelia Brzozowksi

info@sankt-martin-stiftung.org

Bettenser Str. 13, 30459 Hannover
Eingetragen unter RVH 2.02/11741
Sparkasse Koblenz BLZ: 570 501 20
Kontonummer: 13 14 25
 

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Satzung der "Sankt Martin Stiftung"

Präambel

Wir, die Hilfsorganisation Sankt Martin e.V. und der Treuhänder der unselbständigen Sankt Martin Stiftung, haben uns entschlossen, mit 50.000,-- Euro eine Stiftung " Sankt Martin, Menschen in Not " zu gründen. Ziel der Bemühungen dieser Stiftung soll sein, das Werk der Hilfsorganisation Sankt Martin und der bisher bestehenden unselbständigen "Sankt Martin Stiftung" fortzusetzen.

§ 1

Name, Sitz und Rechtsform

(1) Die Stiftung führt den Namen "Sankt Martin Stiftung". Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts

(2) Die Stiftung hat ihren Sitz in Hannover.

§ 2

Stiftungszweck

Zweck der Stiftung ist es,

  • unschuldig in Not geratenen Menschen und Institutionen zu helfen

  • alte und hilfsbedürftige Menschen zu betreuen, beziehungsweise

  • Institutionen zu unterstützen, die sich dieser Aufgabe annehmen.

Der Zweck der Stiftung wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Organisation und Förderung von Maßnahmen zur Reintegration Betroffener

  • Beratung Betroffener

  • Hilfestellung in akuten Notlagen Betroffener;

  • Förderung von Projekten, die dem Stiftungszweck entsprechen;

  • Information und Aufklärung der Bevölkerung über die Problematik notleidender Menschen

  • die Vertretung der Interessen der Betroffenen gegenüber Politik, Wirtschaft und Verwaltung.

§ 3

Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.

§ 4

Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. Das Stiftungsvermögen beträgt anfänglich 50.000 .- Euro.

(2) Das Grundstockvermögen der Stiftung ist Ertrag bringend gemäß § 1807 BGB anzulegen und grundsätzlich in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig, wobei der Grundsatz der Bestandserhaltung zu beachten ist. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.

(3) Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen des Stifters oder Dritter erhöht, wenn diese dies ausdrücklich bestimmen werden. Werden Spenden nicht ausdrücklich als Zustiftung bezeichnet, so dienen sie ausschließlich und unmittelbar den in § 2 genannten Zwecken sowie zur Bezahlung der Verwaltungskosten.

(4) Zu Erhaltung der Leistungskraft der Stiftung sind aus den Erträgen des Grundstockvermögens Rücklagen in der gesetzlich zulässigen Höhe zu bilden (§ 58 Nr. 7a AO). Diese Rücklagen können frühestens im Jahr nach ihrer Bildung in das Grundstockvermögen überführt werden oder für die Erfüllung des Stiftungszweckes wieder aufgelöst werden. Darüber entscheidet der Vorstand jährlich.

§ 5

Stiftungsmittel

Ein Anspruch auf Leistungen der Stiftung besteht nicht. Die Organe sind bei der Zuteilung von Stiftungsmitteln nur an die gesetzlichen Bestimmungen und an die Bestimmungen dieser Satzung gebunden.

§ 6 Stiftungsvorstand

(1) Einziges Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand. Er besteht aus 3 Personen, die jeweils für die Dauer von 3 Jahren berufen werden. Wiederberufung ist auch mehrfach möglich.

(2) Der Stiftungsvorstand wird, nach Maßgabe der hier getroffenen Bestimmungen, durch den Vorstand der Stifterin bestimmt.

(3) Die Tätigkeit der Stiftungsvorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen; diese können auch pauschaliert werden.

§ 7 Stiftungsvorsitz

(1) Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertretung sowie ein geschäftsführendes Mitglied und legt deren Kompetenzen fest.

(2) Die oder der Vorsitzende, bei Verhinderung die Stellvertretung, beruft den Stiftungsvorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr ein. Die schriftliche Einladung muss den Mitgliedern des Stiftungsvorstandes spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin mit einer Tagesordnung zugehen.

(3) Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, sofern ordnungsgemäß eingeladen worden ist und mindestens zwei Vorstandsmitglieder an der Sitzung teilnehmen.

(4) Der Stiftungsvorstand fasst, soweit nichts anderes geregelt ist, seine Beschlüsse mit der Mehrheit der auf ja oder nein lautenden Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltung ist zulässig.

(5) Über die Sitzung ist jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von dem Mitglied des Stiftungsvorstandes, das die Sitzung geleitet hat, und einem weiteren Mitglied, das an der Sitzung teilgenommen hat, zu unterschreiben.

§ 8 Aufgaben des Stiftungsvorstandes

(1) Der Stiftungsvorstand verwaltet die Stiftung. Dazu gehört insbesondere:

a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens,

b) die Beschlussfassung über die Vergabe der Stiftungsmittel,

c) die Aufstellung und Abnahme der Jahresabrechnung und Berichterstattung über

die Tätigkeit der Stiftung.

(2) Für die laufende Arbeit ist das geschäftsführende Mitglied des Stiftungsvorstandes zuständig, das diese nach den Beschlüssen des Stiftungsvorstandes ausführt.

§ 9 Vertretung der Stiftung

Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Stiftungsvorstand vertreten. Dieser hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch den Vorsitzenden oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden, jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Stiftungsvorstandes.

§ 10

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr

§ 11

Änderung der Satzung, Zusammenlegung und Auflösung der Stiftung

(1) Änderungen des Stiftungszweckes, die Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung oder die Aufhebung der Stiftung sind zulässig, wenn die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich geworden oder angesichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint.

(2) Satzungsänderungen, die den Zweck nicht berühren, sind im übrigen möglich, wenn sie die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich verändern oder die Erfüllung des Stiftungszweckes erleichtern.

(3) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen einer 2/3 Mehrheit aller Mitglieder des Stiftungsvorstandes.

(4) Beschlüsse über Änderungen der Satzung und Beschlüsse auf Zusammenlegung bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der Mitglieder des Vorstandes. Sie dürfen die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben.

(5) Im Falle der Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an den Förderverein Hilfe für Menschen e.V., Drieschweg 42, 53604 Bad Honnef der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

(6) Der Beschluss setzt zu seiner Wirksamkeit die vorherige Genehmigung des Finanzamtes voraus.

 Bad Honnef / Hannover

Herr Sanchez- Brakebusch